Aktuell gilt die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Aktuell gilt die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, sie trat am 18. März 2022 in Kraft und verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April 2022.
Für Sportanlagen unter freiem Himmel gibt es bereits seit Anfang März 2022 keine Zugangsbeschränkungen mehr. In geschlossenen Sportanlagen gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden unter freiem Himmel gilt – wie für Sportgroßveranstaltungen mit über 1.000 Zuschauenden – ebenfalls die 3G-Zutrittsregelung.
Sport in geschlossenen Sportanlagen: 3G-Regel
In geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Sportanlagen gilt weiter die 3G-Regel, es haben nur folgende Personen Zutritt:
- geimpfte, genesene oder getestete Personen,
- Kinder bis zum 14. Geburtstag (ohne Impf-, Genesenen oder Testnachweis),
- Schülerinnen und Schüler, soweit sie einer regelmäßigen Testung ihrer Schule unterliegen und eine Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern, vorlegen.
Außerhalb der Sportausübung gilt Maskenpflicht (OP-Maske, ab 6 Jahren) durch alle Sportausübenden.
Die Betreiberinnen bzw. Betreiber der Sportanlagen müssen – auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes – die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen nach der 3G-Regel sicherstellen. Außerdem braucht es ein deutlich erkennbares Hinweisschild, dass Zutritt nur für diese Personen erlaubt ist und den regelmäßigen Austausch der Raumluft.
Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Einschränkungen
Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel ist die Sportausübung uneingeschränkt zugelassen (Training und Wettkampf). Es können alle Personen teilnehmen. Es gilt keine 3G-Beschränkung, keine Maskenpflicht und keine Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots. Die Nutzung der sanitären Anlagen und Umkleiden ist Teil der Sportausübung unter freiem Himmel (keine Zutrittsregelung), es gilt lediglich Maskenpflicht.
Die Betreiberinnen bzw. Betreiber der Sportanlagen müssen – auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes – den Zutritt und Aufenthalt aller Personen steuern. Der oder die Betreiberin können die Pflicht zur Aufstellung des Hygienekonzeptes auch auf die Vereine, sonstige private Mieter oder Dritte delegieren.
Die (wenigen) Beschränkungen gelten – wie bisher – nicht für den Reha-Sport, den Schulbetrieb, die Kindertagesbetreuung sowie den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader.