Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung
Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz). Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).
Es gelten folgende Personenobergrenzen:
- In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
- Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine darüber hinaus zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.
Normalität in Sicht: Land beschließt weitere Öffnungsschritte