Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel
Für den Fall der Überschreitung des Inzidenzwertes von „100“ gilt nunmehr bis auf Widerruf, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist. Es gilt das allgemeine Abstandsgebot. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt. Für die Einhaltung der Dokumentationspflicht ist die oder der Betreiber/-in der Sportanlage zuständig.
Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV)
vom 6. März 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 24])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 41])